ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG FÜR EOS-SOFTWARELÖSUNGEN
End User License Agreement (EULA)
Prämisse
EOS AG ("EOS", als "Lieferant" und "Lizenzgeber"), ein Unternehmen, das als Microsoft Business Partner in der IT-Branche tätig ist und hauptsächlich die Plattformen Microsoft Dynamics und Microsoft Power Platform bereitstellt, ist Eigentümer der EOS-Softwarelösungen;
- Der Kunde (als "Lizenznehmer") ist am Kauf der vom Lieferanen angebotenen EOS-Softwarelösungen interessiert;
- Die Parteien (gemeinsam für den "Lieferanten" oder "Lizenzgeber" und den "Kunden") beabsichtigen, die Nutzungsbedingungen der Software des Lizenzgebers zu regeln;
- Der Lizenzgeber wird die lizenzierte Software an den Kunden in der in dieser Vereinbarung beschriebenen Weise und gegen Zahlung einer Gebühr zur Verfügung stellen;
“Vereinbarung”: definiert die Lizenzbedingungen in der jeweils aktuellen Version für EOS-Softwarelösungen, auch als End-User License Agreement (EULA) bezeichnet, die in diesem Dokument enthalten sind, das dem Kunden in Verbindung mit allen anderen Vertragsunterlagen übergeben wird;
“Gebühr”: ist der Betrag, den der Lizenznehmer an den Lizenzgeber zahlt und damit ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht der Software oder anderer damit verbundenen Funktionen (z. B. Aktualisierung oder Wartung) erhält;
“Kunde”: Interessent und Käufer der von EOS in einem spezifischen Angebot angeführten Produkte und Dienstleistungen sowie Empfänger der Softwarelizenz
“Verbundenes Unternehmen” (auch “Verbundene Unternehmen”): bezeichnet entweder die juristische Person, die Eigentümerin des Lizenznehmers ist oder ein oder mehrere Lizenznehmer, die dem gemeinsamen Eigentum derselben juristischen Person unterliegen;
“Vertrag”: die Formalisierung der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen EOS und dem Kunden, bestehend aus einzelnen Vertragsdokumenten wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Software und Dienstleistungen, einzelnen Aufträgen und/oder damit zusammenhängende oder verbundene Vertragsdokumente;
“Lieferant”: EOS als Unternehmen, das seine eigenen Softwarelösungen entwirft und entwickelt, die vom Kunden erworben werden;
“Garantie”: bezeichnet alle Maßnahmen, die vom ursprünglichen Anbieter durchgeführt werden, um fehlerhafte Funktionen oder Programmfehler zu beheben;
“Lizenz”: bezeichnet die Weitergabe oder Überlassung einer "Software" durch den Inhaber des geistigen Eigentums und der Rechte für die wirtschaftliche Nutzung der Software ("Lizenzgeber") an einen bestimmten Nutzer ("Lizenznehmer"), der die Software ausschließlich für die eigene Nutzung zu gewerblichen Zwecken gemäß den Bestimmungen des Vertrags erhält;
“Lizenzgeber”: der Urheber der Softwarelösungen, der dem Lizenznehmer das Recht gewährt, die Software für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts zu nutzen;
“Lizenznehmer”: bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die im eigenen Interesse beabsichtigt, die vom Lizenzgeber überlassenen Softwarelösungen gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu erwerben und zu nutzen;
“Auftrag” (auch “Aufträge”): definiert die Annahme eines von der EOS durch ein spezifisches Angebot erstellten formalisierten Vorschlags durch den Kunden;
“Angebot” (auch “Angebote”): bezeichnet das für den Kunden bestimmte und als spezifischer Vertrag geltende Dokument, das die konkrete Definition eines einzelnen Projekts, einer einzelnen Tätigkeit oder einer einzelnen Lieferung mit einer oder mehreren Softwarelösungen zum Gegenstand hat;
“Partner” (auch “Wiederverkäufer”): ist derjenige, der berechtigt ist, die EOS-Softwarelösungen zu vertreiben, weiterzuverkaufen und zu vermarkten, nachdem er mit EOS einen Vertrag über den Vertrieb der Softwarelösungen abgeschlossen hat;
“Produkt” (auch “Produkte”): die Software-Einheit, die für die Bereitstellung im "Standard"-Modus an den Benutzer bestimmt ist;
“Software”: eine strukturierte Menge von Programmen und Produkten, die im Perpetual-Modus oder im Abonnement bereitgestellt und im OnPremises-Modus oder im Online-Service-Modus installiert werden kann;
“EOS-Softwarelösungen” (auch “Lösung” oder “Lösungen”): bezeichnet die von EOS entwickelten und vertriebenen Lösungen wie EOS Add-Ons und EOS Apps zur Nutzung im OnPremises-Modus oder als Online-Service im "SaaS"-Modus;
“Abonnement” (auch “Subscription”): stellt eine nicht übertragbare, zeitlich begrenzte (in der Regel 12 Monate) Nutzungsberechtigung für Softwarelösungen dar, verstanden als Software und Online-Dienste. Sie berechtigen zur Nutzung der Softwarelösungen und zur laufenden Aktualisierung, Korrektur und Weiterentwicklung derselben;
“Benutzer” (auch “Nutzer”): Unternehmen, das die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Lösungen unter Einhaltung der Abonnementbedingungen regelmäßig nutzt, nachdem es sie erworben hat.
Folgendes wird festgelegt und vereinbart
1.1 Lizenzvereinbarung.
Der Lieferant gewährt dem Kunden gegen Bezahlung eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software, deren rechtmäßiger Eigentümer der Lieferant ist, für die Produkte, die Gegenstand des Auftrags sind, wobei dem Kunden das Recht erteilt wird, die Software zu nutzen.
Die mit dieser Vereinbarung erteilte Nutzungslizenz berechtigt den Kunden:
- die Software ausschießlich gemäß dieser Vereinbarung und der mit der Software gelieferten Dokumentation zu verwenden und einzusetzen;
- die Software, die Gegenstand dieser Vereinbarung ist, für die in den Anhängen angegebene maximale Anzahl von Instanzen (oder für die maximale Anzahl von Benutzern) einzusetzen.
Die Prämisse und alle Anhänge sind integraler und wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
1.2 Lizenzmodell.
Mit der Annahme dieser Vereinbarung durch den Kunden gewährt EOS die Nutzungslizenz für die Softwarelösungen.
Die Software wird wahlweise auf folgende Arten lizenziert:
- durch Abonnement;
- als unbefristete Lizenz gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr.
2.1 Annahme des Lizenznehmers.
Jede Installation oder Kopie, jeder Zugriff oder jede Nutzung der lizenzierten Software gilt als Zustimmung und Annahme dieser Lizenzvereinbarung.
2.2 Rechte des Lizenznehmers.
Mit der Annahme dieser Lizenzvereinbarung erwirbt der Lizenznehmer folgende Rechte:
- Installation der Software an einem einzigen Ort (Server, Website oder sonstiges Speichermedium) als Cloud-Instanz oder Cloud-Dienst;
- die Software seinen Nutzern innerhalb der mit EOS oder dem Partner/Wiederverkäufer ausdrücklich festgelegten Grenzen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen;
- Sicherungskopien der Softwarelösungen zu erstellen;
- Einrichtung zeitlich begrenzter passive Fail-Over-Instanzen der Systemdatenbank;
- Erhalt von Updates, die nach dem Kauf der Softwarelösungen freigegeben werden, nach Zahlung der entsprechenden Upgrade- oder Wartungsgebühr, für unbefristet lizenzierte Softwarelösungen;
- Erhalt von Updates für die Lösungen im Abonnement während der Laufzeit des Abonnements.
2.3 Verbote für den Lizenznehmer.
Sofern nicht ausdrücklich vom Lizenzgeber genehmigt und mit diesem schriftlich vereinbart, ist es dem Lizenznehmer untersagt, folgende Handlungen unter Verletzung der Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung durchzuführen:
- die Software zu vermieten, zu leasen oder zu verleihen oder die Software zur Bereitstellung von Hosting für Dritte zu nutzen;
- alle oder einen Teil der Komponenten der EOS-Softwarelösung zu verteilen oder zu vermarkten;
- Derivate der EOS-Softwarelösungen zu entwickeln;
- die EOS-Softwarelösungen zu dekodieren, zu dekompilieren oder disassemblieren;
- Kopien der Software weiterzugeben, die unvollständig, verändert, „reverse engineered“ oder anderweitig bearbeitet sind.
Insbesondere:
- ist es dem Kunden ausdrücklich untersagt, die Software ganz oder teilweise zu kopieren. Eine Sicherungskopie der Software ist nur zulässig, wenn diese Kopie für die Nutzung der Software erforderlich ist;
- ist es dem Kunden ausdrücklich untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers folgende Tätigkeiten oder damit vergleichbare durchzuführen: Vervielfältigung, Änderung des Quellcodes, jegliche Form der Verbreitung der Software. Der Lizenzgeber erklärt sich hiermit bereit, auf einfache Anfrage des Kunden in schriftlicher Form die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Interoperabilität mit anderen Programmen zu ermöglichen;
- ist dem Kunden jede Form von "reverse engineering" untersagt.
3.1 Eigentumsvorbehalt.
Die lizenzierte Software bleibt Eigentum des Lizenzgebers, der sich alle gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte an den Softwarelösungen behält.
3.2 Eigentumsrechte des Lizenzgebers.
Der Lizenzgeber behält alle Rechte an den Konzepten und Ideen, dem Know-how oder den Techniken im Zusammenhang mit der Funktionsweise der vom Lizenzgeber lizenzierten Software.
Die Nutzungslizenz, die auf ausschließlicher und übertragbarer Basis gewährt wird, beinhaltet weder das Recht, die Software als Quellkode zu erhalten, noch das Recht, die Logik- oder Projektdokumentation zu erhalten.
Alle in der Software und der dazugehörenden Dokumentation enthaltenen Techniken, Algorithmen und Verfahren sind urheberrechtlich geschützte Informationen und Eigentum des Lizenzgebers und dürfen vom Kunden in keiner Weise für andere als die in dieser Vereinbarung genannten Zwecke verwendet werden.
4.1 Maßnahmen.
Gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Lieferant, dem Kunden die Support- und Wartungsleistungen im Zusammenhang mit der lizenzierten Software zu erbringen (Inbetriebnahme, Aktualisierung, Schulung).
4.2 Garantie für Fehlfunktionen.
Die EOS-Softwarelösungen funktionieren in Übereinstimmung mit der Originaldokumentation der Software, die dem Lizenznehmer von EOS zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht wird; die Garantie wird nur unter diesen Voraussetzungen gewährt.
Im Falle von Problemen, die gemäß dieser Vereinbarung der Garantie unterliegen, repariert oder ersetzt EOS ohne zusätzliche Kosten die Softwarelösung und/oder Updates und stellt dem Lizenznehmer oder Partner die korrekte Version zur Verfügung. Ist eine Korrektur oder ein Austausch gemäß den Bedingungen des vorherstehenden Absatzes nicht möglich, erstattet EOS den Betrag, den der Lizenznehmer oder Partner für den Kauf der Lösung an EOS gezahlt hat, oder bei Abonnement den Betrag, der EOS im letzten Jahr gezahlt wurde. Falls der Lizenznehmer die Lösung von einem EOS-Partner (Wiederverkäufer) erworben oder abonniert hat, wird die Rückerstattung an den Lizenznehmer durch den Partner selbst durchgeführt.
4.3 Garantiezeitraum.
Die Garantie gilt für den Zeitraum, für den das Abonnement bezahlt wird.
Der Kunde hat Anspruch auf die Garantie für Produktversionen, die dem Lebenszyklus laut Microsoft-Bedingungen entsprechen, mit denen die EOS-Softwarelösungen verbunden sind (normalerweise 18 (achtzehn) Monate).
Der Garantiezeitraum beginnt mit dem Datum des Abonnementkaufs für die Softwarelösung.
4.4 Ausschlüsse der Garantie.
Der Lizenzgeber haftet in keinem Fall für Funktionsstörungen und/oder Schäden, die durch die Nutzung der Software, die Gegenstand dieser Vereinbarung ist, verursacht werden:
- bei Änderungen oder Eingriffen durch Mitarbeiter des Kunden oder Partners, auch an den Daten, die die ordnungsgemäße Funktion und Ausführung der Software beeinträchtigen;
- bei unsachgemäßer Nutzung der Software durch den Kunden oder Partner;
- bei Fehlern oder Fehlfunktionen der vom Lizenznehmer eingesetzten Hardware oder Software, deren Wartung nicht direkt vom Lizenzgeber durchgeführt wird;
- bei einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des von einem Telekommunikationsbetreiber bereitgestellten Ortsanschlusses, bei Fehlfunktionen des Telefon- oder Datenanschlusses und/oder des Internets.
4.5 Support.
EOS leistet dem Lizenznehmer nur dann Support und Unterstützung bei der Nutzung der Lösungen, wenn die neueste Version der Software mit den neuesten freigegebenen Updates eingesetzt wird.
In den folgenden Fällen leistet EOS keinen Support:
- bei Installation der Software auf einem Betriebssystem, das nicht dem von der EOS vorgeschriebenen Standard entspricht;
- bei unsachgemäßer Verwendung der Lösung und/oder bei fehlender/mangelhaften Schulung der Mitarbeiter des Lizenznehmers in der Nutzung der Software;
- wenn die Software Dritten, die nicht dem Lizenznehmer entsprechen, zur Verfügung gestellt oder von diesen benutzt oder verwahrt wird, und EOS keine entsprechende Ermächtigung dafür erteilt hat;
- für Software, die vom Lizenznehmer oder Partner (Wiederverkäufer) verändert, erweitert oder angepasst wurde.
5.1 Lizenzgebühr.
Als Gegenleistung für die Nutzung der lizenzierten Software zahlt der Kunde an den Lizenzgeber die in den einzelnen Aufträgen angegebene Gebühr bzw. periodische Gebühr für den Abonnementzeitraum.
Die vom Kunden im Sinn dieses Punktes gezahlte Lizenzgebühr umfasst auch die Garantie gemäß Punkt 4.
6.1 Verbot der Abtretung der Vereinbarung.
Der Kunde darf diese Vereinbarung über die Nutzungslizenz der Software nicht ohne ausdrückliche schriftliche Einverständniserklärung beider Parteien an Dritte abtreten.
Diese Vereinbarung kann auch nicht im Rahmen einer allgemeinen Abtretung oder Verpachtung eines Unternehmens oder Geschäftseinheit abgetreten werden, außer in den Ausnahmefällen, die in spezifischen Bedingungen in Bezug auf verbundene Unternehmen vorgesehen sind.
Die Nichteinhaltung durch den Kunden der in diesem Punkt angeführten Bestimmungen stellt einen schwerwiegenden Verstoß gemäß Artikel 1455 des italienischen Zivilgesetzbuchs dar und bewirkt die sofortige Aufhebung dieser Vereinbarung und des gesamten Vertrags.
7.1 Garantien.
Der Lizenzgeber garantiert, dass die lizenzierte Software den erklärten und dokumentierten Eigenschaften der EOS-Softwarelösungen entspricht.
Der Lizenzgeber entbindet den Kunden von allen Ansprüchen, die Dritte auf Grund von tatsächlichen oder behaupteten Urheberrechten an der Software der in dieser Vereinbarung genannten Lösungen geltend machen.
Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Durchführung und Erbringung aller Leistungen in Bezug auf:
- die Vorbereitung von Rechnern (z.B. PC, Laptop, …) für die Verbindung zu den bereitgestellten Diensten;
- die Verfügbarkeit einer ordnungsgemäßen und ausreichend leistungsstarken Datenverbindung mit dem Server des Lieferanten;
- die Verwaltung der entsprechenden Verträge und die Kostenübernahme mit einem Internet-Provider für Konnektivität und Internetzugang;
- die Nutzung der vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Schulungsmöglichkeiten für die korrekten Einsatz der Lösungen;
- das Hochladen eigener Daten und Kodizes sowie die Parametrierung der Programme des Kunden zur Nutzung der Software gemäß seinen spezifischen Anforderungen.
Haftungsbeschränkungen.
Die Parteien vereinbaren und akzeptieren ausdrücklich die folgenden Haftungsbeschränkungen:
- der Lizenznehmer darf die Software nur insoweit ändern, als dies für seine eigene interne geschäftliche und kommerzielle Nutzung erforderlich ist. Falls der Lizenznehmer die Software als Quellkode erhalten hat oder der Lizenznehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter von EOS lizenzierte Werkzeuge erhalten haben, die es dem Lizenznehmer oder den genannten Dritten ermöglichen, den Quellkode zu ändern, sind alle geplanten Software-Updates vollständig zu Lasten des Lizenznehmers (einschließlich Garantie und Support);
- Gemäß Punkt 4 dieser Vereinbarung und den darin angeführten Bedingungen besteht keine Verpflichtung für EOS, dem Kunden technische Hilfestellung zu leisten, wenn der Lizenznehmer, Partner oder Dritte Änderungen an der Software vorgenommen haben;
- der Lizenznehmer entbindet EOS ausdrücklich von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit Problemen, die sich aus Änderungen an der Software durch den Lizenznehmer selbst, einen Partner oder einen Dritten, der im Auftrag des Lizenznehmers handelt, ergeben, oder für Probleme, die durch den Einsatz von Hardware oder Software von Dritten verursacht werden;
- EOS gibt im Rahmen dieser Vereinbarung oder des Vertrags keine Zusicherungen, Erklärungen oder Garantien hinsichtlich der Eignung der Software für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Lizenznehmers ab;
- Partner (Wiederverkäufer) sind für die Zwecke dieser Vereinbarung und des Vertrags vom Lizenzgeber unabhängige Unternehmen. EOS übernimmt keinerlei Haftung für die Handlungen oder das Verhalten dieser Geschäftspartner gegenüber dem Lizenznehmer;
- Der Lizenznehmer kann nur bis zur Höhe des von ihm für den Kauf der Software im Falle einer unbefristeten Lizenz tatsächlich gezahlten Betrags oder bis zur Höhe des von ihm im letzten Jahr tatsächlich gezahlten Betrags bei einem Abonnement Schadensersatz für unmittelbare Schäden von EOS verlangen. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung für andere Schäden, einschließlich Folgeschäden, besondere, indirekte oder zufällige Schäden oder Schäden im Zusammenhang mit entgangenem Gewinn.
Diese Klausel gilt für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den EOS-Softwarelösungen, Ansprüchen wegen Nichterfüllung des Vertrags, Nichterfüllung der Garantie, Gefährdungshaftung, Fahrlässigkeit, Datenverlust, Schäden an Datensätzen oder Daten, Software-Anlaufverlust, Verlust für Geschäftsunterbrechung oder einer sonstigen zivilrechtlichen Handlung, soweit gesetzlich zulässig.
Diese Beschränkung gilt auch für den Fall, dass die Reparatur, der Ersatz oder die Rückerstattung der Software gemäß Punkt 4 dieser Vereinbarung nicht ausreicht, den Lizenznehmer vollständig zu entschädigen, oder wenn EOS über die Möglichkeit eines solchen Schadens informiert wurde oder hätte informiert werden müssen.
8.1 Endbestimmungen.
Diese Lizenzbedingungen werden dem Kunden als integraler Bestandteil des Vertrags in Form von Nutzungsbedingungen vorgelegt, deren Annahme mit der Installation, dem Kauf und der Nutzung der Software als erfolgt gilt. In diesem Zusammenhang erklärt der Kunde als Benutzer durch seine Unterzeichnung des Vertrags, dass er diese Vereinbarung gelesen hat und in vollem Umfang akzeptiert und dass er alle erforderlichen Berechtigungen zur Nutzung der Software besitzt.
Die vorliegende Vereinbarung ersetzt alle früheren Übereinkommen zwischen den Parteien und stellt die einzige Vereinbarung in Bezug auf die darin behandelten Theman dar. Die Bedingungen dieser Vereinbarung können nur von EOS und ausschließlich in schriftlicher Form geändert werden.
Die Duldung der Nichterfüllung durch eine Partei der anderen gegenüber gilt in keiner Weise als Verzicht auf die Rechte aus dieser Vereinbarung.
8.2 Auslegung.
Die Prämissen, Definitionen und Anhänge sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Diese Vereinbarung ist in ihrer ursprünglichen Form in italienischer Sprache abgefasst und ausgelegt, die im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Übersetzung der Vereinbarung die wichtigste und maßgebliche Fassung ist.
8.3 Anwendbares Recht.
Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem italienischem Recht. Soweit dies nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung oder im Vertrag vorgesehen ist, verweisen die Parteien auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
8.4 Gerichtsstand.
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien über das Bestehen, die Auslegung und die Durchführung dieser Vereinbarung fallen in die aussschließliche Zuständigkeit des Gerichts von Bozen.
8.5 Annahme.
Gemäß und für die Zwecke der Artikel 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuchs erklärt der Kunde, dass er die folgenden Klauseln gelesen hat und diese anerkennt und genehmigt: 2 "Nutzung der Software", 3 "Eigentum der Software", 4 "Garantie", 6 "Abtretung der Vereinbarung", 7 "Garantien und Haftung", 8 "Schlussbestimmungen".